So ist zum heutigen Zeitpunkt mitnichten klar, ob das in Berlin verabschiedete sogenannte Maßnahmenbeschleunigungsgesetz (im Fachjargon „Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz“ MgvG) für die Projekte Außen- und Unterweser zu einer Beschleunigung führen wird. Das Gesetz sieht die Wahlmöglichkeit vor, das jeweilige Infrastrukturprojekt – hier Außen- und Unterweser – als ein eigenständiges Maßnahmengesetz oder unter dem Planfeststellungsrecht durchzuführen.
Ein eigenständiges Maßnahmengesetz würde dann gewählt, wenn hierdurch eine erhebliche Umsetzungsbeschleunigung erzielt würde. „Eine Rechtsmitteleinschränkung als maßgeblicher Punkt für eine Planungsbeschleunigung ist in unserem Rechtssystem nicht wirklich denkbar“, so Logemann „und würde sehr wahrscheinlich Klagen bis zum Bundesverwaltungsgericht, wenn nicht sogar dem EuGH, nach sich ziehen.“
Fakt ist, dass die Projekte Außenweser und Unterweser-Nord bei Anwendung der neuen Gesetzgebung sozusagen wieder von vorne beginnen. Das ist ein neuer Ausgangspunkt. „Der Neustart der Unter- und Außenweseranpassung ist eine Chance, ohne dass Beteiligungsrechte eingeschränkt werden“, verdeutlicht Logemann.
Das alte Planfeststellungverfahren zur Weseranpassung wird seitens Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) abgebrochen, weil die Weseranpassung auf Grundlage des Maßnahmenvorbereitungsgesetzes von Grund auf neu geplant wird, wie oben beschrieben. Hierzu laufen Gespräche mit den Verbänden, dass vor den Hintergrund der verschärften Versalzungsproblematik der bisherige Generalplan um die Vermeidungslösung erweitert wird. Geplant ist eine Vereinbarung hierzu zwischen Land, Bund und Verbänden. Das ist auch durch WSV, Umweltministerium und NLWKN mit den Verbänden kommuniziert.
Aus zuverlässiger Quelle hat Logemann erfahren, dass das Einvernehmen des Landes nur in Abstimmung mit den Verbänden, auch hinsichtlich der geplanten Vereinbarung, erteilt werden kann und wird.
„Gerade auch Bedenken können prominent in das Verfahren eingebracht werden“, so Logemann. Beide Vorhaben werden zunächst in einem vorbereitenden Verfahren, das zu 100% der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens entspricht, durchgeführt. Mehr noch: „Ganz zu Beginn steht die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung in der die betroffene Öffentlichkeit durch den Vorhabenträger über die Ziele und voraussichtliche Auswirkungen des Infrastrukturprojektes unterrichtet wird. Die Anhörung der Belange der Betroffenen erfolgt im anschließenden vorbereitenden Verfahren,“ so Logemann. Erst nach Abschluss des Vorbereitenden Verfahrens wird die Entscheidung getroffen, ob für die Vorhaben eigene Gesetzgebungsverfahren eingeleitet werden oder diese nach Planfeststellungsrecht umgesetzt werden.
Die Aussage, dass eine Interessensabwägung entfalle und tatsächliche negative Folgen nicht bedacht, nicht vermieden oder nicht ausgeglichen werden, ist falsch.
Wichtig ist auch, dass es hier nicht nur um die Anpassung der Unterweser – das Projekt „Unterweser-Nord“ – sondern auch um die „Außenweser“ geht. Beide Projekte sind mit Ihren Auswirkungen auf Natur-, Umwelt- und Deichschutz zu betrachten.