(1) Betreiberinnen und Betreibern von Baumärkten, Gartenfachmärkten und Gartenbaumärkten ist die Abgabe von Waren an nicht gewerbliche Kundinnen und Kunden (Privatkundinnen und Privatkunden) untersagt. Die Kundinnen und Kunden haben nachzuweisen, dass sie ein entsprechendes Gewerbe ausüben.
(2) Der Verkauf an Privatkunden ist im Wege einer Fernbestellung und Auslieferung gestaltet.
Demnach können unter den Bedingungen zu Abs. 2 Gartenbaumärkte / Gartenfachmärkte weiterhin betrieben werden.