Verkaufsmöglichkeiten von Baumärkten, Gartenfachmärkten und Gartenbaumärkten

Immer wieder erreichen mich Nachfragen bzgl. der Verkaufsmöglichkeiten von Gärtnereibetrieben. Dem am Freitag erschienen Gesetzesblatt ist nun folgender Passus (§9) zur Klarstellung zu entnehmen:

computer generated representation of COVID-19 virions (SARS-CoV-2) under electron microscope Bild: https://commons.wikimedia.org/wiki/Category:SARS-CoV-2#/media/File:Coronavirus_COVID-19_virus.jpg

(1) Betreiberinnen und Betreibern von Baumärkten, Gar­tenfachmärkten und Gartenbaumärkten ist die Abgabe von Waren an nicht gewerbliche Kundinnen und Kunden (Privat­kundinnen und Privatkunden) untersagt. Die Kundinnen und Kunden haben nachzuweisen, dass sie ein entsprechendes Gewerbe ausüben.

(2) Der Verkauf an Privatkunden ist im Wege einer Fernbe­stellung und Auslieferung gestaltet.

Demnach können unter den Bedingungen zu Abs. 2 Gartenbaumärkte / Gartenfachmärkte weiterhin betrieben werden.